FAQs

     

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wann ist denn endlich unsere/meine Jahresabrechnung fertig?

Die Erstellung der Abrechnung ist von vielen Einzelfaktoren Abhängig.
1. Wie zuverlässig werden die Termine zur Ablesung der Zähler eingehalten?
2. Müssen eventuell weitere Termine zur Ablesung vereinbart werden, da nicht alle Bewohner anwesend waren?
3. Stehen alle relevanten Daten der Bewohner zur Verfügung. (Eigentümerwechsel, Grundbucheintrag, Personenzahlen usw.)
4. Ab wann liegen die Abrechnungsdaten der Zulieferer / Versorger vor?
5. Wann erstellen und übermitteln die Gemeinden ihre Endabrechnung?
6. Halten die Übermittelten Abrechnungen der Prüfung stand?
7. Muss eventuell eine Korrektur gefordert werden?
8. Wie stark ist der Abrechnungsdienst ausgelastet?
9. Wann kommen die Berechnungen vom jeweiligen Abrechnungsdienst zurück?
10. Wurden die Abrechnungen korrekt erstellt? Müssen Korrekturen vorgenommen werden?

Was mache ich, wenn ich die Steuer einreichen muss, aber die Abrechnung noch nicht fertig ist?

Private Steuererklärung:
Für die private Steuererklärung gilt in der Regel das Zufluss-/Abflussprinz. Das bedeutet, das eine Gutschrift, bzw. Nachzahlung ohnehin nur in dem Jahr in der Steuer Berücksichtigung findet, in dem sie tatsächlich erfolgt.
Der § 11 des EStG regelt, in welchem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Einnahmen und verausgabte Werbungskosten anzusetzen bzw. abzugsfähig sind. In § 11 Abs. 2 EStG ist geregelt, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Entscheidend ist also unter Anwendung dieser Vorschrift der Geldabfluss bei dem jeweiligen Wohnungseigentümer.

Es ergibt sich folgendes Beispiel:
Ansatz als Werbungskosten:
• Hausgeldvorauszahlungen Januar bis Dezember 2013 (allerdings muss die Hausgeldvorauszahlung gekürzt werden um den Anteil, der für die Zuführung in die Instandhaltungsrücklage -seit dem 01.12.2021 Erhaltungsrückstellung- enthalten ist)
• Nachzahlung für die beschlossene und damit genehmigte Hausgeldjahresabrechnung 2012 (allerdings ist auch hier die Zuführung zur Erhaltungsrückstellung nicht abzugsfähig, lediglich eine etwaige Entnahme).
• Sollte sich aufgrund der Hausgeldabrechnung 2012 eine Erstattung ergeben, würde es sich dabei um eine Einnahme handeln, bei der allerdings auch wieder die Besonderheiten der Instandhaltungsrücklage zu berücksichtigen sind.
• Die Hausgeldjahresabrechnung für das Kalenderjahr 2013 findet keine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung 2013, da im Kalenderjahr 2013 weder eine Fälligkeit noch ein genehmigter Jahresabschluss vorliegt und somit auch noch kein Geldabfluss erfolgen konnte.
• Auch der Bundesminister der Finanzen stellt in seiner Musterbescheinigung (Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 15.02.2010) klar, dass das Datum der Beschlussfassung der Jahresabrechnung für die Geltendmachung der haushaltsnahen Dienstleistungen maßgebend ist. Somit erfolgt auch hier eine analoge Anwendung.

Gewerbliche Steuererklärung:
Für den Fall das gewerbliche Aspekte eine Rolle spielen, beantragen Steuerberater in der Regel ohne hin eine Fristverlängerung zur Steuerabgabe. Diese deckt den Zeitraum bis zur Jahresabrechnung meist ohne weiteres ab. Lassen sie sich in einem solchen Fall von Ihrem Steuerberater beraten.

Wie erhalte ich Unterlagen zu meinem Wohneigentum?

Als Eigentümer steht Ihnen unser Kundenportal zur Verfügung.
"Aktuelle" Dokumente sollten Sie dort unter den thematisch sortierten Dokumenten finden. Mit Aufnahme einer Liegenschaft stellen wir die Dokumente in der Regel zeitnah online. Je nach Aufwand, Qualität der Vorlagen und Umfang der Unterlagen kann dies jedoch zeitaufwändig sein.
Sollte einmal ein Dokument nicht zu finden sein oder Sie benötigen "Altdaten" stellen Sie bitte über das Portal im Bereich Kommunikation eine Anfrage. Sofern uns das Dokument vorliegt, stellen wir es Ihnen zeitnah zur Verfügung.

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